Arbeit des NKJC
Das Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e. V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von vorwiegend gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Initiativen in Chemnitz. Wir handeln auf der Grundlage von demokratischen Entscheidungen sowie offenen und transparenten Arbeitsstrukturen. Der Verein lebt vom aktiven Mitwirken seiner mehr als 70 Mitglieder.
Das Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e. V. verfolgt den Zweck der Förderung und Unterstützung von Kunst und Kultur, insbesondere Soziokultur, demokratischer Bildung sowie von Jugendarbeit. Der Verein ist parteilich unabhängiger Interessenvertreter seiner Mitgliedsvereine. Die Vernetzung und Bündelung von Ressourcen sind Ansprüche, die in der täglichen Arbeit realisiert werden. Hauptaufgaben liegen in der:
- Koordination / Kooperation / Vernetzung
- Beratung / Information / Unterstützung
- Interessensvertretung
- Qualitätssicherung / -entwicklung
Leitbild
Leitbild des Netzwerks für Kultur- & Jugendarbeit e.V.
Wofür stehen wir?
Der Verein Netzwerk für Kultur und Jugendarbeit e. V. ist parteipolitisch neutral. Er ist in seinem Handeln demokratischen und humanistischen Grundwerten verpflichtet. Er steht für die Gleichwertigkeit aller Menschen und würdigt deren Diversität in seiner Arbeit. Gemeinschaftlich steht das Netzwerk für die Einhaltung der Menschenrechte und lehnt jegliche Art rassistischen Denkens und Handelns ab.
Wer Mitglied des Vereins wird oder mit diesem zusammenarbeitet, erkennt die Satzung des Vereins an und ist verpflichtet, den Verein bei der Verfolgung des Vereinszwecks zu unterstützen und das Ansehen des Vereins zu wahren.
An wen wenden wir uns?
Das Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e.V. wendet sich an seine Mitglieder und weitere interessierte Vereine, Verbände und Initiativen mit dem Willen zur aktiven Zusammenarbeit, sowie an die Bürger*innen der Stadt Chemnitz, insbesondere an Kinder und Jugendliche. Wir sehen uns als kompetenten und akzeptierten Partner für Ämter, Politik, Wirtschaft und Marketing. Für die Mitgliedsvereine ist das Netzwerk Mittler an der Schnittstelle zu Politik und Verwaltung.
Was tun wir?
Das Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e.V.:
- vertritt die Interessen seiner Mitgliedsvereine in der Öffentlichkeit und in Gremien
- wirkt aktiv an politischen Schwerpunktsetzungen, insbesondere der Kultur-und Jugendhilfeplanung mit
- interveniert gegen den ungerechtfertigten Abbau von Kultur- und Jugendarbeit
- fördert den Erfahrungsaustausch sowohl zwischen seinen eigenen Mitgliedsvereinen als auch zwischen Trägern auf kommunaler, Landes- und Bundesebene
- befördert innovative Projektideen
- gibt Impulse für Kooperationen und Vernetzungen bei der Umsetzung von Projekten
- bündelt für seine Mitgliedsvereine Informationen über fachliche Trends, Richtlinien und Fördermöglichkeiten
- regt Fachdiskussionen sowie Tagungen an und führt diese durch
- vermittelt und empfiehlt Fortbildungsangebote
- berät bei fachlichen Fragen und Problemstellungen
- fördert freiwilliges soziales Engagement und
- gewinnt Nachwuchs für die Gremienarbeit und Interessenvertretung
Satzung
SATZUNG
Stand September 2020 – Eingetragen im Amtsgericht am 05.03.2021
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Chemnitz.
3. Der Verein ist Im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nr. 1122 eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
1. Der Verein ist ein freiwilliger, parteipolitisch unabhängiger Zusammenschluss von gemeinnützig handelnden Organisationen, deren Wirken von folgenden Merkmalen bestimmt wird:
- demokratische Entscheidungsstrukturen, Offenheit und Transparenz der Arbeitsstrukturen
- nichtkommerzielle Ausrichtung
- Initiierung gesellschaftspolitischer, sozialer und kultureller Lernprozesse
- Förderung demokratischer und humanistischer Denk- und Verhaltensweisen
- Wille zur aktiven Zusammenarbeit
2. Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung
a. von Kunst und Kultur
b. der Jugendhilfe
c. der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung
d. der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
e. der Demokratiebildung sowie der Förderung demokratischer Beteiligungsprozesse
3. Die vorstehenden Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
zu a.
- Beratung, Qualifizierung, Weiterbildung und fachliche Begleitung
- die Unterstützung kultureller, künstlerischer und sozialer Bewegungen und das Stärken ihrer Plattformen innerhalb der Kulturpolitik auf regionaler und überregionaler Ebene
zu b.
- die Förderung des gegenseitigen Erfahrungsaustausches sowie die Anregung und Durchführung gemeinsamer Aktionen und Projekte
- die Wahrnehmung der Interessen und Probleme der Jugend und die entsprechende Einflussnahme innerhalb der Jugendpolitik
- die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 4 SGB VIII
- durch die ideelle, materielle sowie finanzielle Unterstützung gemäß des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung
zu c.
- Anregung, Planung und Durchführung wissenschaftlicher, bildender sowie informierender Veranstaltungen in verschiedenen Formaten
- Pflegen und Anregen von Kontakten mit der Wissenschaft zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Kultur und Demokratiebildung
zu d.
- das Bemühen um Integration von Menschen, insbesondere Jugendlicher, unabhängig ihrer sozialen Herkunft und Nationalität
- das gegenseitige Verständnis, den Erfahrungsaustausch und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu fördern
- militaristischen, nationalistischen, diskriminierenden und antidemokratischen Tendenzen entgegenzuwirken und diese zu bekämpfen
zu e.
- Planung, Begleitung und Durchführung politischer, sowie demokratiestärkender Projekte
- Partnerschaftliche Zusammenarbeit und Vernetzung mit der Stadt Chemnitz, sowie anderen Akteur*innen im Bereich der Demokratiearbeit
darüber hinaus durch:
- die überparteiliche und parteipolitisch unabhängige Vertretung der Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit
- Vernetzung der Mitgliedsorganisationen und anderer aktiver Einrichtungen in den Bereichen Jugendarbeit, Kultur und Demokratiebildung sowie (sozio-)kulturelle Lobbyarbeit
- Kooperationen und Austausch mit der Städtischen Verwaltung, der politischen Ebene sowie anderen Verbänden
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in das Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e.V.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind die Anerkennung dieser Satzung sowie die aktive Unterstützung und Umsetzung der in § 2 formulierten Ziele.
1. Mitglieder des Vereins können alle in der Stadt Chemnitz tätigen Vereine, Verbände und sonstige juristische Personen sowie deren unselbständige Untergliederungen und Initiativen werden, die in den Bereichen Kunst, (Sozio-)Kultur, Jugendhilfe, oder Demokratiearbeit tätig sind. Sofern ein Verein, Verband oder eine sonstige juristische Person Mitglied des Vereins ist, dürfen deren unselbständige Untergliederungen nicht gleichzeitig Mitglied sein.
2. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Die Ausübung der Mitgliedschaft eines nicht rechtsfähigen Mitglieds erfolgt durch eine dem Verein mit ladungsfähiger Anschrift zu benennende rechtsfähige und zur Vertretung berechtigte natürliche oder juristische Person. Diese haftet neben dem nicht rechtsfähigen Mitglied gesamtschuldnerisch für dessen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung im Beisein mindestens eines/einer Vertreters/Vertreterin des Antragstellers.
Bei Ablehnung besteht das Recht nach einem Jahr erneut schriftlich seine Aufnahme beim Vorstand zu beantragen. Über diesen Antrag wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden.
3. Auf Beschluss des Vorstandes können Fördermitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt nach § 8 Abs. 2. Sie haben von den gesetzlichen und satzungsgemäßen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht, allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende, wenn eine schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand eingegangen ist.
- die Einstellung der Tätigkeit oder die juristische Auflösung des Mitgliedes.
- Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen das Vereinsinteresse verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Das betroffene Mitglied ist zum Antrag zu hören.
- Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
- Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied seine Tätigkeit einstellt oder derart verändert, dass seine inhaltliche Ausrichtung nicht mehr mit den Inhalten dieser Satzung vereinbar ist. Das betroffene Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören.
Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied mittels Brief bekannt zu geben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand gibt hierzu eine Empfehlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder notwendig.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder virtuell / digital abgehalten werden. Sie tagt mindestens einmal im Jahr und wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail, mit einer Frist von vier Wochen, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Dringlichkeitsanträge sind vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob der Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
2. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung auf der Grundlage einer vom gesetzlichen Vertreter des Mitglieds in Textform oder schriftlich erteilten Vollmacht vertreten lassen. Bei nichtrechtsfähigen Mitgliedern ist die Vollmacht von der Person zu erteilen, die dem Verein nach § 4 Abs. 2 benannt wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder, wenn diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben.
4. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder oder dem Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Einberufungsfrist beträgt hierbei zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Einberufungsantrages.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichtes
2. Wahl und Entlastung des Vorstandes
3. Wahl und Entlastung der Kassenprüfer*innen
4. Bestätigung des Beirates
5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
6. Beschlussfassung zur Satzungsänderung und zur Vereinsauflösung
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens sieben natürlichen Personen. Vorstandsmitglied darf nur sein, wer einer Mitgliedsorganisation angehört. Jedes Mitglied darf je Wahlperiode nur mit höchstens einer Person im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand kann sich einen sachkundigen Beirat von bis zu 5 natürlichen Personen bestellen, der ihn in Einzelfragen im Prozess der Entscheidungsfindung berät. Der Beirat ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
4. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes während der Amtszeit ist nur auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder möglich. Einzelne Vorstandsmitglieder können mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der gesamte Vorstand kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder abgewählt werden.
5. Der Vorstand tagt bei Bedarf und wird mit einer Frist von mindestens drei Tagen von dem*der Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von jedem anderen Mitglied einberufen. Er muss zusammentreten, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder es verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
7. Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich, solange nichts anderes von ihm beschlossen wurde.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die Möglichkeit, für gewisse Geschäfte eine besondere Vertretung im Sinne des § 30 BGB zu bestellen.
2. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Entscheidung über konkrete Vorhaben im Sinne des Vereinszweckes
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Aufstellung der Arbeitsplanung und Haushaltsplanung für jedes Geschäftsjahr
- Erstellung eines Geschäftsberichtes und eines Finanzberichtes
- Benennung von Vertreter*innen für die Besetzung von Sitzen in Ausschüssen und Gremien, nach Ausschreibung bei den Mitgliedern.
3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage der Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die besondere Vertretung im Sinne des § 11 Absatz 1 kann eine darüberhinausgehende angemessene Vergütung erhalten.
§ 12 Kassenprüfung
1. Zur Sicherung der finanziellen Geschäfte beauftragt der Vorstand ein Steuerbüro, welches die Buchhaltung der Geschäftsstelle auf die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) inhaltlich und formell prüft, sowie einen Jahresabschluss erstellt. Sollte kein Steuerbüro beauftragt sein, so wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer*innen. Diese Personen dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein. Sie sind der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie erstellen jährlich einen Kassenprüfbericht, auf dessen Grundlage die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes beschließt. Die Kassenprüfer*innen sind für das jeweilige Haushaltsjahr zu wählen.
2. Die Kassenprüfer*innen haben das Recht, ständig das Finanzgebaren des Vereins zu überprüfen.
§ 13 Satzungsänderung
1. Wird der Zweck des Vereines geändert, so ist die Zustimmung einer 3/4 - Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Nicht bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder werden zur schriftlichen Äußerung aufgefordert. Geht innerhalb von vier Wochen keine Rückantwort ein, gilt dies als Zustimmung.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
3. Für alle sonstigen Satzungsänderungen ist eine 2/3 - Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 14 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur, der Jugendhilfe oder der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, welche von der Mitgliederversammlung mit dem Beschluss zur Auflösung bestimmt wird.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.09.2020 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Download der Satzung.
Historie
Geschichte des Netzwerks für Kultur- und Jugendarbeit e.V.
Im Jahr 1992 gründeten sich in Chemnitz zwei Dachverbände: Das Netzwerk Stadtteilkultur e. V., verantwortlich für Vereine aus der Kunst-, Kultur- und Soziokulturszene und der Stadtjugendring Chemnitz e. V., zuständig für Jugendverbände und Vereine der Kinder- und Jugendarbeit.
Trotz der inhaltlich scheinbar unterschiedlichen Ausrichtung näherten sich die Arbeitsschwerpunkte über die Jahre immer mehr an. In der praktischen Arbeit soziokultureller Zentren fand und findet die Spezifik der Kinder- und Jugendarbeit immer stärkere Berücksichtigung und definiert sie zunehmend als eigenes Aufgabengebiet. Trotz des Anspruchs an eine generationsübergreifende Tätigkeit werden zunehmend Angebote und Räume geschaffen, die den sehr individuellen Ansprüchen und Problemen dieser Nutzergruppe entsprechen. Im Gegenzug werden soziokulturelle Elemente immer stärker in den methodischen Ansatz der offenen Kinder- und Jugendarbeit eingebunden.
Dieser zunehmenden inhaltlichen Verknüpfung Rechnung tragend und in Anbetracht der knapper werdenden finanziellen Mittel verschmolzen im Februar 2002 die beiden Dachverbände miteinander und es entstand das Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e. V. Die Gemeinnützigkeit und die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe blieben bestehen.
- Demokratie: Begleitausschuss des Lokalen Aktionsplans - nicht stimmberechtigtes Mitglied
- Demokratie: AG Radikalisierungsprävention - Mitglied
- Demokratie: Praxistag Jugendbeteiligung - Informationsaustausch
- Demokratie: LAG Vielfalt - Mitglied - Koordinatorin
- Demokratie: AK "Na dann"
- Demokratie: Steuerungsgruppe PiT (Prävention im Team)
- Demokratie: Vernetzungstreffen Städte Offene Briefe" - Informationsaustausch
- Jugendhilfe: AG §§11-14 - Mitglied
- Jugendhilfe: FAG §11 - Informationsaustausch
- Jugendhilfe: FAK §14 - Informationsaustausch
- Jugendhilfe: FAK arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit - Informationsaustausch
- Jugendhilfe: Jugendhilfeausschuss - beratendes Mitglied
- Jugendhilfe: Begleitausschuss des Lokalen Aktionsplans - stimmb. Mitglied
- Jugendhilfe: AG Radikalisierungsprävention - Mitglied
- Jugendhilfe: Jugendhilfe: Netzwerk der Stadt- und Kreisjugendringe in Sachsen - Mitglied
- Jugendhilfe: FAK "Jugendarbeit stärken" - Mitglied
- Kultur: AK Soziokultureller Jugendfonds der Stadt Cehmnitz - Mitglied
- Kultur: Landesverband Soziokultur in Sachsen - Vorstand
- Kultur: Kulturbeirat - stellvertr. Vorsitzender
- Kultur: Inklusion
- Kultur: Mitarbeit in der Arbeitsgruppe Kulturstrategie - Mitarbeit in Planungsstab & Leitung Arbeitsgruppe 2
- Jugendbeteiligung: AG Jugendbeteiligung - Informationsaustausch
- Jugendbeteiligung: Bürgerplattform Chemnitz Mitte - Mitglied der Steuerungsgruppe
- Jugendbeteiligung: Praxistag Jugendbeteiligung - Informationsaustausch
- Jugendbeteiligung: AK Jugendarbeit Kaßberg/ Schloßchemnitz/ Altendorf
- Dachverband: Begleitausschuss des Lokalen Aktionsplans - stimmberechtigtes Mitglied
- Dachverband: Regionalbeirat "Wir für Sachsen" - stimmb. Mitglied
Wir haben Ihr Interesse geweckt und Sie engagieren sich ebenso in der freien Kultur, in der Jugend- oder in der Demokratiearbeit?
Dann laden wir Sie ganz herzlich ein, bei uns Mitglied zu werden. Wenn Sie noch Fragen haben sollten, beantwortet unsere Geschäftsstelle diese gern.
Alle Fragen geklärt? Dann finden Sie hier unseren Mitgliedsantrag:
Wir freuen uns auf Sie!
Die Arbeit des Dachverbandes Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e.V. wäre ohne unsere Fördermittelgeber schlichtweg nicht möglich. Wir bedanken uns herzlich bei allen, die unsere Visionen und Ideen teilen, gemeinsam eine vielfältige, breite und lebendige Vereinslandschaft zu fördern.
Gefördert durch den Kulturraum Stadt Chemnitz. Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushalts. Gefördert durch den Fonds Soziokultur aus Mitteln der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien im Rahmen von NEUSTART KULTUR. Gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen des Bundesprogramms Demokratie leben!.