Arbeit des NKJC

Das Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e. V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von vorwiegend gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Initiativen in Chemnitz. Wir handeln auf der Grundlage von demokratischen Entscheidungen sowie offenen und transparenten Arbeitsstrukturen. Der Verein lebt vom aktiven Mitwirken seiner mehr als 70 Mitglieder.

Das Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e. V. verfolgt den Zweck der Förderung und Unterstützung von Kunst und Kultur, insbesondere Soziokultur, demokratischer Bildung sowie von Jugendarbeit. Der Verein ist parteilich unabhängiger Interessenvertreter seiner Mitgliedsvereine. Die Vernetzung und Bündelung von Ressourcen sind Ansprüche, die in der täglichen Arbeit realisiert werden. Hauptaufgaben liegen in der:

  • Koordination / Kooperation / Vernetzung
     
  • Beratung / Information / Unterstützung
     
  • Interessensvertretung
     
  • Qualitätssicherung / -entwicklung

Leitbild

Leitbild des Netzwerks für Kultur- & Jugendarbeit e.V.

Wofür stehen wir?

Der Verein Netzwerk für Kultur und Jugendarbeit e. V. ist parteipolitisch neutral. Er ist in seinem Handeln demokratischen und humanistischen Grundwerten verpflichtet. Er steht für die Gleichwertigkeit aller Menschen und würdigt deren Diversität in seiner Arbeit. Gemeinschaftlich steht das Netzwerk für die Einhaltung der Menschenrechte und lehnt jegliche Art rassistischen Denkens und Handelns ab.

Wer Mitglied des Vereins wird oder mit diesem zusammenarbeitet, erkennt die Satzung des Vereins an und ist verpflichtet, den Verein bei der Verfolgung des Vereinszwecks zu unterstützen und das Ansehen des Vereins zu wahren.


An wen wenden wir uns?

Das Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e.V. wendet sich an seine Mitglieder und weitere interessierte Vereine, Verbände und Initiativen mit dem Willen zur aktiven Zusammenarbeit, sowie an die Bürger*innen der Stadt Chemnitz, insbesondere an Kinder und Jugendliche. Wir sehen uns als kompetenten und akzeptierten Partner für Ämter, Politik, Wirtschaft und Marketing. Für die Mitgliedsvereine ist das Netzwerk Mittler an der Schnittstelle zu Politik und Verwaltung.


Was tun wir?

Das Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e.V.:

  • vertritt die Interessen seiner Mitgliedsvereine in der Öffentlichkeit und in Gremien
  • wirkt aktiv an politischen Schwerpunktsetzungen, insbesondere der Kultur-und Jugendhilfeplanung mit
  • interveniert gegen den ungerechtfertigten Abbau von Kultur- und Jugendarbeit
  • fördert den Erfahrungsaustausch sowohl zwischen seinen eigenen Mitgliedsvereinen als auch zwischen Trägern auf kommunaler, Landes- und Bundesebene
  • befördert innovative Projektideen
  • gibt Impulse für Kooperationen und Vernetzungen bei der Umsetzung von Projekten
  • bündelt für seine Mitgliedsvereine Informationen über fachliche Trends, Richtlinien und Fördermöglichkeiten
  • regt Fachdiskussionen sowie Tagungen an und führt diese durch
  • vermittelt und empfiehlt Fortbildungsangebote
  • berät bei fachlichen Fragen und Problemstellungen
  • fördert freiwilliges soziales Engagement und
  • gewinnt Nachwuchs für die Gremienarbeit und Interessenvertretung

Satzung

SATZUNG

Stand Mai 2018 – Eingetragen im Amtsgericht am 24.07.2018

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 )        Der Verein führt den Namen „Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e.V.“

( 2 )        Sitz des Vereins ist Chemnitz.

( 3 )        Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nr. 1122 eingetragen.

( 4 )        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

( 1 )        Der Verein ist ein freiwilliger, parteipolitisch unabhängiger Zusammenschluss von Vereinen, Verbänden, sonstigen gemeinnützigen juristischen Personen und Initiativen deren Wirken von folgenden Merkmalen bestimmt wird:

  • demokratische Entscheidungsstrukturen, Offenheit und Transparenz der Arbeitsstrukturen
  • nichtkommerzielle Ausrichtung
  • Initiierung gesellschaftspolitischer, sozialer und kultureller Lernprozesse
  • Förderung demokratischer und humanistischer Denk- und Verhaltensweisen
  • Wille zur aktiven Zusammenarbeit

( 2 )        Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung

  1. von Kunst und Kultur, insbesondere der Soziokultur
  2. der gesamten Jugendhilfe, mit Schwerpunkt der §§ 11- 16 SGB VIII
  3. der Erziehung, der Allgemein- und Berufsbildung
  4. der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  5. der Demokratiebildung, sowie der Förderung demokratischer Beteiligungsprozesse ( 3 )      Die vorstehenden Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

Zu 1.

  • die Förderung kultureller, künstlerischer und sozialer Bewegungen und das Stärken ihrer Plattform innerhalb der Kulturpolitik auf regionaler und überregionaler Ebene durch die ideelle, materielle sowie finanzielle Unterstützung gemäß des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung
  • die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kleinkunst, der darstellenden und bildenden Kunst

Zu 2.

  • die überparteiliche und politisch unabhängige Vertretung der Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit
  • die Förderung des gegenseitigen Erfahrungsaustausches sowie die Anregung und Durchführung gemeinsamer Aktionen
  • die Wahrnehmung der Interessen und Probleme der Jugend und die entsprechende Einflussnahme innerhalb der Jugendpolitik
  • die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhilfe gemäß §4 SGB VIII
  • durch die ideelle, materielle sowie finanzielle Unterstützung gemäß des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung

Zu 3.

  • Anregung, Planung und Durchführung wissenschaftlicher, bildender sowie belehrender Veranstaltungen
  • Kontakte mit der Wissenschaft zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit zu pflegen anzuregen

Zu 4.

  • das Bemühen um Integration von Menschen, insbesondere Jugendlicher, unabhängig ihrer sozialen Herkunft und Nationalität
  • das gegenseitige Verständnis, den Erfahrungsaustausch und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu fördern
  • militaristischen, nationalistischen, diskriminierenden und antidemokratischen Tendenzen entgegenzuwirken und diese zu bekämpfen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

( 1 )        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

( 2 )        Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet                          werden.

( 3 )        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

( 4 )        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

( 1 )        Mitglieder des Vereins können alle in der Stadt Chemnitz tätigen Vereine, Verbände, sonstige gemeinnützige juristische Personen und Initiativen werden, die in den                              Bereichen Kunst, (Sozio-)Kultur, Jugendhilfe, Demokratiearbeit oder Ökologie tätig sind

( 2 )        Auf Beschluss des Vorstandes können nicht stimmberechtigte Fördermitglieder auf genommen werden. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

( 3 )       Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind die Anerkennung dieser Satzung sowie die aktive Unterstützung und Umsetzung der in §2 formulierten Ziele.

( 4 )        Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt nach § 8 Abs. 1. Sie haben von den gesetzlichen                                                  Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht. Allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder                                          unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.

              Sie können bis zum 15. eines Monats für das Ende des darauffolgenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein                          austreten. Sie können bis zum 15. eines Monats für das Ende des gleichen Monats in Absprache mit einem Mitglied des Vorstandes ihre bei Eintritt gegebene Erklärung                        ändern.

( 5 )        Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in das Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e.V.

              Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung im                      Beisein mindestens eines Vertreters des Antragstellers. Bei Ablehnung besteht das Recht nach einem Jahr erneut schriftlich seine Aufnahme beim Vorstand zu beantragen.                  Über diesen Antrag wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt zum Monatsende, wenn eine schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand eingegangen ist.
  2. die Einstellung der Tätigkeit oder die juristische Auflösung des Mitgliedes.
  3. Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit.

Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Das betroffene Mitglied ist zum Antrag zu hören. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen das Vereinsinteresse verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat.

  1. Ist ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, so kann seine Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes beendet werden.

Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied mittels Brief bekannt zu geben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand gibt hierzu eine Empfehlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 7 Organe des Vereins

( 1 )        Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

( 2 )        Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

( 1 )        Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

( 2 )        Sie tagt mindestens einmal im Jahr und wird vom Vorstand schriftlich, mit einer Frist von vier Wochen, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dringlichkeitsanträge sind                vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob der Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

( 3 )        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder oder dem Vorstand unter Angabe der Gründe                            schriftlich verlangt wird. Die Ladungsfrist beträgt hierbei zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Einberufungsantrages.

( 4 )        Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden.

( 5 )        Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit                der anwesenden Mitglieder, wenn diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 )        Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichtes

( 2 )        Wahl und Entlastung des Vorstandes

( 3 )        Wahl und Entlastung der Kassenprüfer*innen

( 4 )        Bestätigung des Beirates

( 5 )        Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

( 6 )        Beschlussfassung zur Satzungsänderung und zur Vereinsauflösung

( 7 )        Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

§ 10 Vorstand

( 1 )        Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens sieben natürlichen Personen. Vorstandsmitglied darf nur sein, wer einer Mitgliedsorganisation                  angehört. Jedes Mitglied darf je Wahlperiode nur mit höchstens einer Person im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Je zwei                    Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

( 2 )        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

( 3 )        Der Vorstand kann sich einen sachkundigen Beirat von bis zu 5 natürlichen Personen bestellen, der ihn in Einzelfragen im Prozess der Entscheidungsfindung berät. Der                        Beirat ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

( 4 )        Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes während der Amtszeit ist nur auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder möglich. Einzelne                Mitglieder können mit absoluter Mehrheit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der gesamte Vorstand kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit                einer 2/3-Mehrheit abgewählt werden.

( 5 )        Der Vorstand tagt bei Bedarf und wird mit einer Frist von mindestens drei Tagen von dem/der Vorsitzenden oder stellvertretenden Mitglied einberufen. Er muss                                      zusammentreten, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder es verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind.

( 6 )        Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Fernmündlich                      gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

( 7 )        Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich, solange nichts anderes von ihm beschlossen wurde.

 

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

( 1 )        Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die Möglichkeit, für gewisse Geschäfte eine besondere Vertretung im Sinne des § 30 BGB zu bestellen.

( 2 )        Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Entscheidung über konkrete Vorhaben im Sinne des Vereinszweckes
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung der Arbeitsplanung und Haushaltsplanung für jedes Geschäftsjahr
  5. Erstellung eines Geschäftsberichtes und eines Finanzberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
  6. Benennung von Vertreter*innen für die Besetzung von Sitzen in Ausschüssen und Gremien, nach Ausschreibung bei den Mitgliedern.

(3)          Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage der Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.                    26a EStG ausgeübt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 Kassenprüfung

( 1 )        Zur Sicherung der finanziellen Geschäfte beauftragt der Vorstand ein Steuerbüro, welches die Buchhaltung der Geschäftsstelle auf die Grundsätze zur ordnungsmäßigen                      Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) inhaltlich und formell prüft, sowie einen                      Jahresabschluss erstellt. Sollte kein Steuerbüro beauftragt sein, so wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer*innen. Diese Personen dürfen nicht zugleich Mitglied                des Vorstandes sein. Sie sind der Mitglieder- versammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie erstellen jährlich einen Kassenprüfbericht, auf dessen Grundlage die                          Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes beschließt. Die Kassenprüfer*innen sind für das jeweilige Haushaltsjahr zu wählen.

( 2 )        Die Kassenprüfer*innen haben das Recht, ständig das Finanzgebaren des Vereins zu überprüfen.

§ 13 Satzungsänderung

( 1 )        Wird der Zweck des Vereines geändert, so ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. Nicht bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder werden zur                      schriftlichen Äußerung aufgefordert. Geht innerhalb von vier Wochen keine Rückantwort ein, gilt dies als Zustimmung.

( 2 )        Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese                              Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

( 3 )        Für alle sonstigen Satzungsänderungen ist eine 2/3 - Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 14 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

§ 15 Auflösung des Vereins

( 1 )        Die Auflösung des Vereins kann nur von einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

( 2 )        Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Chemnitz, die es zusätzlich, unmittelbar und                                ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Historie

Geschichte des Netzwerks für Kultur- und Jugendarbeit e.V.

Im Jahr 1992 gründeten sich in Chemnitz zwei Dachverbände: Das Netzwerk Stadtteilkultur e. V., verantwortlich für Vereine aus der Kunst-, Kultur- und Soziokulturszene und der Stadtjugendring Chemnitz e. V., zuständig für Jugendverbände und Vereine der Kinder- und Jugendarbeit.

Trotz der inhaltlich scheinbar unterschiedlichen Ausrichtung näherten sich die Arbeitsschwerpunkte über die Jahre immer mehr an. In der praktischen Arbeit soziokultureller Zentren fand und findet die Spezifik der Kinder- und Jugendarbeit immer stärkere Berücksichtigung und definiert sie zunehmend als eigenes Aufgabengebiet. Trotz des Anspruchs an eine generationsübergreifende Tätigkeit werden zunehmend Angebote und Räume geschaffen, die den sehr individuellen Ansprüchen und Problemen dieser Nutzergruppe entsprechen. Im Gegenzug werden soziokulturelle Elemente immer stärker in den methodischen Ansatz der offenen Kinder- und Jugendarbeit eingebunden.

Dieser zunehmenden inhaltlichen Verknüpfung Rechnung tragend und in Anbetracht der knapper werdenden finanziellen Mittel verschmolzen im Februar 2002 die beiden Dachverbände miteinander und es entstand das Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e. V. Die Gemeinnützigkeit und die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe blieben bestehen.

Mitglieder des NKJC

Mitwirk­­­ung in Gremien

  • Demokratie: Begleitausschuss des Lokalen Aktionsplans - nicht stimmberechtigtes Mitglied
  • Demokratie: AG Radikalisierungsprävention - Mitglied
  • Demokratie: Praxistag Jugendbeteiligung - Informationsaustausch
  • Demokratie: LAG Vielfalt - Mitglied - Koordinatorin
  • Demokratie: AK "Na dann"
  • Demokratie: Steuerungsgruppe PiT (Prävention im Team)
  • Demokratie: Vernetzungstreffen Städte Offene Briefe" - Informationsaustausch
  • Jugendhilfe: AG §§11-14 - Mitglied
  • Jugendhilfe: FAG §11 - Informationsaustausch
  • Jugendhilfe: FAK §14 - Informationsaustausch
  • Jugendhilfe: FAK arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit - Informationsaustausch
  • Jugendhilfe: Jugendhilfeausschuss - beratendes Mitglied
  • Jugendhilfe: Begleitausschuss des Lokalen Aktionsplans - stimmb. Mitglied
  • Jugendhilfe: AG Radikalisierungsprävention - Mitglied
  • Jugendhilfe: Jugendhilfe: Netzwerk der Stadt- und Kreisjugendringe in Sachsen - Mitglied
  • Jugendhilfe: FAK "Jugendarbeit stärken" - Mitglied
  • Kultur: AK Soziokultureller Jugendfonds der Stadt Cehmnitz - Mitglied
  • Kultur: Landesverband Soziokultur in Sachsen - Vorstand
  • Kultur: Kulturbeirat - stellvertr. Vorsitzender
  • Kultur: Inklusion
  • Kultur: Mitarbeit in der Arbeitsgruppe Kulturstrategie - Mitarbeit in Planungsstab & Leitung Arbeitsgruppe 2
  • Jugendbeteiligung: AG Jugendbeteiligung - Informationsaustausch
  • Jugendbeteiligung: Bürgerplattform Chemnitz Mitte - Mitglied der Steuerungsgruppe
  • Jugendbeteiligung: Praxistag Jugendbeteiligung - Informationsaustausch
  • Jugendbeteiligung: AK Jugendarbeit Kaßberg/ Schloßchemnitz/ Altendorf   
  • Dachverband: Regionalbeirat "wir für Sachsen" - stimmb. Mitglied

Sie wollen Mitglied werden?

Wir haben Ihr Interesse geweckt und Sie engagieren sich ebenso in der freien Kultur, in der Jugend- oder in der Demokratiearbeit? 

Dann laden wir Sie ganz herzlich ein, bei uns Mitglied zu werden. Wenn Sie noch Fragen haben sollten, beantwortet unsere Geschäftsstelle diese gern.

Kontakt zur Geschäftsstelle


Alle Fragen geklärt? Dann finden Sie hier unseren Mitgliedsantrag:

Wir freuen uns auf Sie!

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Fördermittelgeber

Die Arbeit des Dachverbandes Netzwerk für Kultur- und Jugendarbeit e.V. wäre ohne unsere Fördermittelgeber schlichtweg nicht möglich. Wir bedanken uns herzlich bei allen, die unsere Visionen und Ideen teilen, gemeinsam eine vielfältige, breite und lebendige Vereinslandschaft zu fördern.

Gefördert durch den Kulturraum Stadt Chemnitz. Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushalts. Gefördert durch den Fonds Soziokultur aus Mitteln der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien im Rahmen von NEUSTART KULTUR. Gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen des Bundesprogramms Demokratie leben!.